Aktuelles zur Vogelgrippe (Geflügelpest)
Stallpflicht für Geflügel aufgehoben (Stand 22. April 2023)
Aufgrund einer Entspannung der Geflügelpest-Situation wurde per Verordnung des zuständigen Bundesministeriums die Stallhaltepflicht für Geflügel mit 22. April 2023 bundesweit aufgehoben.
Es ist davon auszugehen, dass die Geflügelpest bei Wildvögeln auch in den kommenden Sommermonaten vorkommen und das Risiko einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel weiterhin hoch bleiben wird.
Das gesamte Bundesgebiet wird daher weiterhin in der Geflügelpest-Verordnung als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko ausgewiesen. Von Geflügelhalter:innen sind daher weiterhin folgende Maßnahmen zum Schutz ihrer Tiere verpflichtend umzusetzen:
- Enten und Gänse sind getrennt von anderem Geflügel zu halten.
- Geflügel ist vor dem Kontakt mit Wildvögeln durch Netze, Dächer, etc. zu schützen, sofern die Fütterung und Tränkung der Tiere nicht ausschließlich im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Bei verdächtigen Krankheitserscheinungen (z. B. starker Legeleistungsabfall) oder vermehrten Verendensfällen ist umgehend die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (der Amtstierarzt/die Amtstierärztin) zu verständigen.
Generell gilt, dass jede Geflügelhaltung (auch Hobbyhaltung) binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist.
Lagebericht zum Geflügelpestausbruch in Leibnitz (Stand 26.02.2023)
Alle Geflügelbetriebe in der Schutzzone und eine Stichprobe der Geflügelbetriebe in der Überwachungszone wurden amtstierärztlich kontrolliert. Bei der amtlichen Überprüfung von insgesamt 151 Geflügelbetrieben konnte kein Hinweis auf das Vorliegen von Geflügelpest festgestellt werden. Damit konnten die Schutz- und Überwachungszone per Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörden, exakt einen Monat nach Abschluss der Grobreinigung und ersten Desinfektion des Ausbruchsbetriebs, am 26.02.2023 aufgehoben werden.
Mit der Aufhebung dieser Zonen gelten in diesen Gebieten zwar keine Verkehrsbeschränkungen für Geflügel und Geflügelprodukte, diese Gebiete liegen aber weiterhin im Geflügelpest-Hochrisikogebiet, in welchem verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Geflügelpest-Virus in Geflügelbestände gelten.
Geltende Schutzmaßnahmen im Geflügelpest-Hochrisikogebiet (auf nebenstehender Karte orange eingezeichnet):
- Betriebe ab 50 Stück Geflügel müssen ihre Tiere im Stall oder unter einer Überdachung halten, sodass ein Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot verhindert wird.
- Geflügelbetriebe mit weniger als 50 Stück Geflügel müssen diese durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln schützen. Ist das nicht möglich, muss zumindest die Fütterung und Tränkung ausschließlich im Stall oder unter einem Unterstand, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert, erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass das verwendete Futter und Wasser nicht mit Wildvögeln in Berührung kommt. Weiters müssen Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sein und Enten und Gänse getrennt von übrigem Geflügel gehalten werden.
Geltende Schutzmaßnahmen außerhalb des Geflügelpest-Hochrisikogebiets (auf nebenstehender Karte gelb eingezeichnet):
- Geflügel muss so gehalten werden, dass kein direkter Kontakt von Enten und Gänsen zu übrigem Geflügel möglich ist.
- Die Fütterung und Tränkung der Tiere muss im Stall oder einem Unterstand, geschützt vor Wildvögeln, erfolgen.
Alle heimischen Geflügelhalter sind aufgerufen, entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz ihrer Bestände umzusetzen und bei unklaren Gesundheitsproblemen (vermehrt Todesfälle, starker Legeleistungsabfall) eine tierärztliche Abklärung zu veranlassen.
Erweiterung des Hochrisikogebietes (Stand 27.1.2023)
Aufgrund der aktuellen Geflügelpest-Seuchensituation hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der am 26. Jänner 2023 veröffentlichten und am 27. Jänner 2023 in Kraft getretenen 2. Novelle der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 22/2023, das bisher ausgewiesene Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko deutlich ausgedehnt.
Im Bereich des Bundeslandes Steiermark wurde das bisherige Hochrisikogebiet, in dem eine Stallhaltungspflicht für alle Betriebe mit mehr als 50 Stück Geflügel gilt, um folgende Gemeinden bzw. Katastralgemeinden erweitert:
Im Bezirk Liezen um die Gemeinden:
- Altaussee
- Bad Aussee
- Grundlsee
- Bad Mitterndorf
- Mitterberg-Sankt Martin (nur die Katastralgemeinde St. Martin)
Im Bezirk Südoststeiermark um die Gemeinde:
- Unterlamm
Geflügelpestausbruch im Bezirk Leibnitz (Stand 26.1.2023)
Am 23. Jänner 2023 meldete der Betreuungstierarzt eines im Bezirk Leibnitz gelegenen Junghennenbetriebes mit ca. 2.600 Tieren der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, dass in diesem Bestand vermehrt Todesfälle aufgetreten sind.
Um den Verdacht des Vorliegens der Geflügelpest auszuschließen, veranlasste der Amtstierarzt umgehend eine Untersuchung verendeter Hühner an der AGES Mödling. Am 25. Jänner 2003 bestätigte die AGES bei den untersuchten Tieren das Vorliegen einer Infektion mit aviärem Influenzavirus vom Typ A H5N1.
Aufgrund des Nachweises der Geflügelpest wurde die schmerzlose Tötung und unschädliche Beseitigung der Herde durchgeführt sowie eine Schutzzone im Umkreis von 3 km und eine Überwachungszone im Umkreis von 10 km um den betroffenen Bestand festgelegt. Die Bezirkshauptmannschaften Leibnitz und Südoststeiermark haben diese Zonen sowie die dort geltenden Maßnahmen und Verkehrsbeschränkungen per Sperrverfügung kundgemacht. In der Schutzzone befinden sich insgesamt 94 Betriebe mit ca. 25.000 Stück Geflügel und in der Überwachungszone 581 Betriebe mit ca. 60.000 Stück Geflügel.
Sämtliche Betriebe der Schutzzone und 10 % der Betriebe in der Überwachungszone müssen in den nächsten Wochen amtstierärztlich kontrolliert werden. Bis zur Aufhebung der Zonen müssen alle dort befindlichen Geflügelhalter ihre Tiere im Stall halten und dürfen kein Geflügel von außerhalb der Zonen einstallen. Weiters sind strenge Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten (u.a. Desinfektionsmaßnahmen an den Stallzugängen bzw. Kleidungs- und Schuhwechsel vor dem Betreten des Stalles), verdächtige Krankheitserscheinungen (Vermehrte Todesfälle, starker Legeleistungsverlust) müssen umgehend dem Veterinärreferat der örtlich zuständigen BH gemeldet werden.
Die Geflügelpest ist eine Tierseuche, eine Gefährdung durch den Genuss von Eiern oder Geflügelfleisch besteht nicht.
Betroffene Gemeinden bzw. Gemeindeteile
Folgende Gemeinden bzw. Gemeindeteile befinden in den ausgewiesenen Schutz- und Überwachungszonen:
Gemeinden in der Schutzzone:
Pol. Bezirk Leibnitz:
- Schwarzautal mit den Katastralgemeinden
- Hainsdorf
- Matzelsdorf
- Sankt Veit in der Südsteiermark mit den Katastralgemeinden
- Hütt
- Labuttendorf
- St. Nikolai ob Draßling
Pol. Bezirk Südoststeiermark:
- Mettersdorf am Saßbach mit den Katastralgemeinden
- Landorf
- Mettersdorf
- Rannersdorf
- Rohrbach
Gemeinden in der Überwachungszone:
Pol. Bezirk Leibnitz:
- Gabersdorf
- Gralla
- Ragnitz
- Wagna mit den Katastralgemeinden
- Hasendorf
- Leitring
- Wagna
- Leibnitz mit den Katastralgemeinden
- Altenmarkt
- Kaindorf an der Sulm
- Leibnitz
- Sankt Georgen an der Stiefing mit der Katastralgemeinde
- Lappach
- Schwarzautal mit den Katastralgemeinden
- Maggau
- Schwarzau
- Unterlabill
- Breitenfeld
- Wolfsberg
- Marchtring
- Sankt Veit in der Südsteiermark mit den Katastralgemeinden
- Lind
- Lipsch
- Neutersdorf
- St. Veit am Vogau
- Perbersdorf bei St. Veit
- Pichla
- Seibersdorf bei St. Veit
- Siebing
- Weinburg
- Straß in Steiermark mit den Katastralgemeinden
- Gersdorf
- Obervogau
- Straß
- Untervogau
Pol. Bezirk Südoststeiermark:
- Jagerberg
- Mettersdorf am Saßbach mit der Katastralgemeinde
- Zehensdorf
- Mureck mit den Katastralgemeinden
- Hainsdorf
- Oberrakitsch
- Sankt Peter am Ottersbach mit den Katastralgemeinden
- Bierbaum
- Edla
- Entschendorf
- Perbersdorf bei St. Peter
- St. Peter am Ottersbach
- Wiersdorf
- Wittmannsdorf
- Sankt Stefan im Rosental mit der Katastralgemeinde
- Glojach
Änderung der Geflügelpestverordnung in Kraft (Stand: 10.01.2023)
Mit 10. Jänner 2023 ist die am Vortag kundgemachte 1. Novelle 2023 der Geflügelpestverordnung 2007 in Kraft getreten (siehe BGBl. II Nr. 6/2023). Dieser zufolge wurden die in Österreich ausgewiesenen Geflügelpestrisikogebiete angepasst und verschärfte Biosicherheitsmaßnahmen für die Geflügelhaltung angeordnet. Demnach muss Geflügel im gesamten Bundesgebiet durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt werden. Ist das nicht möglich, muss zumindest die Fütterung und Tränkung nur im Stall oder unter einem Unterstand, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass das verwendete Futter und Wasser nicht mit Wildvögeln in Berührung kommt. Weiters müssen Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sein und Enten und Gänse getrennt von übrigem Geflügel gehalten werden. Zusätzlich müssen in Hochrisikogebieten (auf nebenstehender Karte orange gekennzeichnet) gelegene Betriebe mit mehr als 50 Stück Geflügel ihre Tiere dauerhaft in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen halten. Letztere müssen so ausgeführt sein, dass sie zumindest oben abgedeckt sind und ein Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird. Ein Kontakt zu wildlebenden Wasservögeln muss dort jedenfalls ausgeschlossen sein.
Stand: 05.01.2023
Aufgrund der Feststellung von Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln in Niederösterreich und Wien beabsichtigt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Anfang kommender Woche eine Anpassung der Geflügelpestverordnung vorzunehmen. Das bereits seit ca. einem Jahr ausgewiesene Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko soll zu einem Gebiet mit stark erhöhtem Risiko erklärt werden und die übrigen Landesteile Österreichs zu einem Gebiet mit erhöhtem Risiko.
Das bedeutet, dass Geflügelhalter strenge Biosicherheitsmaßnahmen einhalten müssen. So muss Geflügel im Risikogebiet so gehalten werden, dass kein direkter Kontakt zu Enten und Gänsen möglich ist und dass die Fütterung und Tränkung der Tiere im Stall oder einem Unterstand erfolgt. Weiter muss sichergestellt sein, dass Wildvögel nicht in Kontakt mit dem verwendeten Futter und Wasser kommen.
Im Hochrisikogebiet müssen zudem Betriebe mit mehr als 50 Stück Geflügel diese Tiere im Stall oder unter einer Überdachung halten, sodass ein Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot verhindert wird.
Weiters sollten alle Stallungen und Gehege, in denen Geflügel gehalten wird, nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks bzw. mit ausschließlich dort verwendeten Überschuhen betreten werden.
Erinnert wird auch an die Verpflichtung, verendet aufgefundene Wasservögel und Raubvögel der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin/Amtstierarzt) zu melden. Solche Tiere sollen am Fundort belassen werden, eine Bergung und weitere Untersuchung wird von der Behörde veranlasst.
Bei verdächtigen Krankheitserscheinungen (vermehrt Todesfälle, starker Legeleistungsabfall) ist umgehend der Betreuungstierarzt bzw. die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.