Salmonella Geflügel
Salmonellenüberwachungs- und Bekämpfungsprogramm beim Geflügel – Geflügelhygieneverordnung
Das Salmonellenüberwachungs- und Bekämpfungsprogramm beim Geflügel ist in Österreich in der Geflügelhygieneverordnung 2007 verankert. In dieser sind die erforderlichen Probenahmen für die Untersuchung der Geflügelbestände auf Salmonellen sowie die vorzunehmenden amtlichen Kontrollen geregelt, der Schwerpunkt liegt dabei bei Huhn und Pute.
Den größten Kontrollumfang umfassen die Elterntierbestände die einerseits Eier für den Legehennenbereich, andererseits Eier für den Mastbereich produzieren. In der Aufzucht, die bis zum Alter von 18 Wochen geht, wird die Salmonellenimpfung als auch eine 3malige Salmonellenuntersuchung durch den Betreuungstierarzt vorgenommen. Kommen die Hennen in die Lege- und die Hähne in die Befruchtungsphase intensiviert sich die Salmonellenüberwachung. Der Landwirt führt dabei alle 2 Wochen eine Beprobung durch, weitere erfolgen alle 15 Wochen durch die Betreuungstierarzt:innen und dreimalig durch die Amtstierärzt:innen, zu Beginn, Mitte und Ende der Legephase. Werden bei den Untersuchungen die Salmonellenstämme Enteritidis, Typhimurium, Infantis, Virchow, Hadar und Gallinarum-Pullorum, bei den Puten auch Arizone nachgewiesen, erfolgt eine behördliche Sperre des Betriebes sowie die Schlachtung bzw. Tötung des Bestandes. Entschädigungszahlungen werden von der Veterinärdirektion abgewickelt.

Bei den Legehennen erfolgen die Probenahmen durch Betreuungstierärzt:innen alle 15 Wochen, durch Amtstierärzt:innen 1x jährlich. Kommt es zum Nachweis von Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium ist wiederum eine Sperre vorzunehmen. Gibt es offene Fragen zum Ergebnis, kann die Probenahme wiederholt werden. Dafür vorgesehen ist die Untersuchung von 4000 Eier, 5 Stiefeltupfer- und 2 Wischproben oder 300 Tiere.
Im Bereich Hühner- und Putenmast werden die Probenahmen bei allen Herden innerhalb 3 Wochen vor der Schlachtung durch Betreuungstierärzt:innen, eine Stichproben von 10 % der Bestände im Jahr durch Amtstierärzt:innen vorgenommen. Kommt es zum Nachweis der Serovare Enteritidis und Typhimurium, muss beim Schlachten die Nackenhaut untersucht werden. Kommt es wiederum zum Nachweis von einem der beiden Stämme kann Fleisch nur in erhitzten Zustand in Verkehr gebracht werden. Werden andere Salmonellentypen wie etwa Salmonella Infantis nachgewiesen, darf die Herde erst zuletzt geschlachtet werden und entsprechende Hygienekriterien sind einzuhalten.
Die amtlichen Kontrollen haben alle drei Jahre zu erfolgen. Ausnahme sind die IGH Betriebe (Elterntierbetriebe) bei denen jährliche Kontrollen vorgeschrieben sind. Diese sind auch bei Betrieben mit erhöhtem Nachweis von Salmonellen vorzunehmen wie z. B. Salmonella Infantis bei Mastgeflügel.

Die Veterinärdirektion überwacht die vorschriftsgemäßen Kontrollen und Probenahmen. Da es gerade im Hühnermastbereich immer wieder zu hohen Zahlen von Salmonella Infantis-positiven Herden kommt und es seit einigen Monaten auch eine hohe Nachweisrate von Salmonella Meleagridis und Thompson gibt, tritt von Seiten des Fachbereiches Tiergesundheit/Veterinärlabor der Salmonella Aktionsplan in Kraft. Dieser umfasst die Unterstützung der Mastbetriebe bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Hygienekriterien gemäß Geflügelhygieneverordnung und hier vor allem der ordnungsgemäßen Durchführung der Reinigung und Desinfektion. Die Betriebe werden bei der Umsetzung unterstützt, die für die Erfolgskontrolle erforderlichen Proben gezogen und im Veterinärlabor untersucht. Auch die Anwendung und Auswirkung von Futterzusatzstoffen gegen Salmonellen und Campylobacter sowie der Einsatz von Bakteriophagen wurden geprüft. Dieses Servicepaket wird auch für die Schlachtbetriebe wie etwa für die Prüfung der Wirksamkeit der eingesetzten Desinfektionsmittel oder die Auswirkungen von Prozessverbesserungen genützt. Derzeit liegen die Schwerpunkte in der Brüterei.
