Fachbereich Fleischhygiene und Tierarzneimittel

1) Kundige Personen

Aufgaben der kundigen Personen 

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss Wildbret, das für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden soll, von einer Person, die auf dem Gebiet der Wildpathologie und der Produktion und Behandlung von Wildbret ausreichend geschult, untersucht werden. Diese besonders geschulten Jäger werden als „kundige Personen" bezeichnet.

Im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG ist in § 27 festgelegt, dass der Landeshauptmann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen kann.

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist dazu geregelt, welche Themengebiete die Ausbildungsgänge für kundige Personen mindestens umfassen müssen:

  1. normale Anatomie (Körperbau), Physiologie und Verhaltensweisen von frei lebendem Wild,
  2. abnorme Verhaltensweisen und krankhafte Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten, Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren, die die menschliche Gesundheit beim Verzehr von Wildbret schädigen können,
  3. Hygienevorschriften für den Umgang mit Wildkörpern nach dem Erlegen, beim Ausweiden, Transport und bei der Lagerung, 
  4. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für das Inverkehrbringen von Wildbret von Belang sind.

Für die Ausbildung zur kundigen Person sind die Teilnahme an einem eintägigen Kurs und das Ablegen einer Prüfung, die in Form eines Multiple Choice Tests (MCT) erfolgt, erforderlich. 

Nachstehend finden Sie die Links zum Download der Vortragsunterlagen, die zum Selbststudium und zur Vorbereitung auf die Prüfung verwendet werden können, aber auch allen anderen interessierten Jägern und Nichtjägern zur Verfügung stehen.

 

Schulungsunterlagen für kundige Personen 

 Schulungsunterlagen für Kundige Personen-Fötschl

 Schulungsunterlagen für Kundige Personen-Deutz  - Wildkrankheiten u. Zoonosen

  Schulungsunterlagen für kundige Personen-Deutz - Wildbrethygiene

Fortbildungen für Kundige Personen

Nach Abschluss der Grundausbildung müssen kundigen Personen im Abstand von 10 Jahren einen Auffrischungskurs besuchen, um weiterhin in der Erstuntersuchung von erlegtem frei lebendem Wild tätig sein zu können.
In den Jahren 2018 / 2019 wurden in einer große angelegten Fortbilungskampagne knapp 6.000 kundige Personen nachgeschult.

Termine für Fortbildungsveranstaltungen

Die Termine für Fortbildungsveranstaltungen werden auf der Homepage der Naturwelten Steiermark (www.naturwelten-steiermark.com) ausgeschrieben.

Block mit Bescheinigungen
Block mit Bescheinigungen© Dr. Harald Fötschl
Bescheinigung
Bescheinigung© Dr. Harald Fötschl

a)  Bescheinigungen für die Untersuchung von Wild aus freier Wildbahn 

Das Bundesministerium für Gesundheit hat zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Wildanhängern im Jahr 2013 ein neues System für die Bescheinigung der Untersuchung von Wildbret durch die kundige Person vorgegeben. Seit 1. Mai 2013 dürfen nur mehr diese neuen Bescheinigungen verwendet werden.

Die Verpflichtung für den Jäger, die Seite 1 des bisherigen Wildanhängers sorgfältig und wahrheitsgetreu auszufüllen, bleibt weiterhin bestehen.

Die neuen Blöcke mit je 50 selbstdurchschreibenden Bescheinigungen werden von den Veterinärreferaten in den Bezirkshauptmannschaften an alle kundigen Personen gegen Unterschrift kostenlos abgegeben.
Bei der Übernahme des Blocks ist der Ausweis für kundige Personen vorzuweisen.

Ausgeschriebene Blöcke sind 5 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlagen der Behörde vorzulegen.

Wie bei der Bescheinigung der Untersuchung vorzugehen ist, wurde in einem Merkblatt, das Sie hier downloaden könnnen, zusammengefasst.

 Merkblatt

b) Für ungültig erklärte Bescheinigungen von kundigen Personen

Im Falle des Verlusts oder Diebstahls von Bescheinigungsblöcken müssen diese für ungültig erklärt werden.

Für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte gilt in diesen Fällen Folgendes:
Sollte im Zuge einer amtlichen Tätigkeit festgestellt werden, dass ein Wildanhänger aus oben genanntem Block verwendet wurde, ist

  • der betreffende Tierkörper vorläufig zu beanstanden und
  • umgehend der zuständige Amtstierarzt / die zuständige Amtstierärztin sowie die Veterinärdirektion zu informieren.

Datum der Verlustanzeige Block Serie Nummern von - bis meldendes Bundesland
20. 03. 2017 B B384401 - B384450 Steiermark
02. 10. 2017 B B335001 - B335050 Steiermark
16. 10. 2017 B B101751 - B101800 Burgenland
04. 11. 2017 B B093501 - B093550 Burgenland
09. 01. 2018 B B003101 - B003150 Burgenland
02. 10. 2018 B B589751 - B589800 Steiermark
17. 10. 2018 B B601251 - B601300 Steiermark
16. 01. 2019 B B598551 - B598600 Steiermark
04. 02. 2019 B B489251 - B489300 Steiermark
11. 10. 2019 B B559201 - B559250 Steiermark
01. 01. 2018 B B008151 - B008200 Burgenland
01. 01. 2018 B B046451 - B046500 Burgenland
01. 06. 2021 C C204109 - C204150 Oberösterreich
29. 06. 2021 B B601351 - B601400 Steiermark
21.10.2021 A A303513 - A303550 Oberösterreich
02.12.2021 B B134351 - B134400 Burgenland
17.03.2022 B B073701 - B073750 Burgenland
21.04.2022 B B147651 - B147700 Burgenland
22.08.2022 B B021501 - B021550 Burgenland
07.11.2022 B B461401 - B461450 Steiermark
30.11.2022 A A018951 - A019000 Steiermark
26.10.2022 B A461401 - A461450 Steiermark

 

Sämtliche Bescheinigungen durch kundige Personen mit den oben genannten Nummern, die nach dem Datum der Verlustanzeige ausgestellt wurden, werden für ungültig erklärt.

2) Evaluierung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte

Gemäß § 99 Abs. 7 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG war im Rahmen der Übergangsbestimmungen die weitere Beauftragung amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte nach dem 20. Jänner 2011 von einer Evaluierung abhängig zu machen.
Diese wurde gemäß der diesbezüglichen vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend erstellten Leitlinie durchgeführt und bestand aus der theoretischen Wissensüberprüfung mittels Multiple-Choice-Test und einer praktischen Evaluierung in einem Schlachthof.

Nach Ablauf der Übergangsfrist werden nun alle amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen gemäß § 31 Abs- 3 des LMSVG nach den Vorgaben des  Durchführungserlasses DE 8 des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in fünfjährigem Abstand sowohl theoretisch als auch praktisch bei ihrer Tätigkeit am Schlachthof evaluiert.

Damit soll sichergestellt werden, dass alle amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit dem aktuellen Stand der Rechtsvorschriften vertraut sind und bei der Ausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auf hohen Niveau zum Schutz der Konsumenten arbeiten. 

3) Zulassungsnummern der EU-zugelassenen steirischen Fleischbetriebe

Die aktuellen Listen der zugelassenen Betriebe werden auf der Homepage der Statistik Austria veröffentlicht und sind unter folgendem Link zu erreichen:

 www.statistik.at/ovis/pdf

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